SATZUNG

Bingöl- Sozial und Kulturverein e.V.

§1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen

Bingöl- Sozial und Kulturverein e.V.

2. Er hat seinen Sitz in Köln.( Am Linder Kreuz 40, 51147 Köln)
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

3. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen (Vereinsregister: VR 6461)

§2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).

2. Zweck ist die Förderung des sozialen und kulturellen Zusammenhalts der aus Bingöl (Türkei) stammenden Community in Köln. Der Satzungsweck wird insbesondere verwirklicht durch die Pflege der Kultur, Sprache und Traditionen Bingöls, Integrations- und Bildungsunterstützung, Schaffung von Begegnungsstätten.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützt.
  2. Der Verein unterscheidet folgende Mitgliedschaften:

a) Aktive Mitglieder: Sie haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und zahlen einen monatlichen Beitrag von 35€ nach Selbsteinschätzung.

b) Fördermitglieder: Sie unterstützen den Verein finanziell (mind. 10 €/Monat) und haben kein Stimmrecht.

c) Ehrenmitglieder: Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

3. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei
Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

4. Die Aufnahme kann verweigert werden, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der/die Bewerber:in

a) die Satzung oder den Vereinszweck nicht respektiert oder
b) durch ihr/sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigen könnte.

5. Gegen eine Ablehnung kann binnen eines Monats schriftlich Widerspruch
eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.

2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder

b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern,
insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der
Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.

3. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung

4. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen
befreit.

§7 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind

(a) der Vorstand,
(b) die Mitgliederversammlung,
(c) Optional: Aufsichtsrat/Kuratorium

2. Die Mitgliederversammlung kann sich und dem Vorstand eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung regelt die inneren Abläufe und Zuständigkeiten des Vereins.

3. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

§8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei Personen:
(a) 1. Vorsitzende/r,
(b) 2. Stellvertreter/in,
(c) Schatzmeister/in.
(d) bis zu vier Beisitzern

2. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils allein.


3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre
gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.


4. Soweit nicht anders von der Mitgliederversammlung beschlossen, ist das Amt des Vorstandes maximal auf 2 Amtszeiten beschränkt.


5. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

§9 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
(e) Erweiterte Befugnisse im Immobilienbereich
(a) Erwerb und Verkauf: Der Vorstand ist ermächtigt, Grundstücke und Gebäude zu erwerben, zu verwalten, zu vermieten oder zu verkaufen, sofern dies dem Vereinszweck dient.
(b) Finanzierung: Der Vorstand darf zur Finanzierung von Immobiliengeschäften Darlehen bis zu einer Höhe von 500.000 € pro Objekt aufnehmen. Für höhere Beträge ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
(c) Verwaltung: Der Vorstand kann Gebäude eigenverantwortlich sanieren,
vermieten oder gewerblich nutzen.
(d) Grundbuch: Der Vorstand ist berechtigt, Grundbucheintragungen vorzunehmen und Notargebühren zu verhandeln.

§10 Bestellung des Vorstands

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die
    Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur
    Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die
    Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
  2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege.

2 Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden in Textform oder (fern-)mündlich unter Einhaltung einer
Einberufungsfrist von 14 Tagen einzuberufen. Der Mitteilung einer
Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, der Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten soll. Das Protokoll dient Beweiszwecken.

5. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alleVorstandsmitglieder dem Beschluss zustimmen.

§12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden
Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) die Auflösung des Vereins.

§13 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
  2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis
    spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden
    Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
  3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet, ist auch dieser verhindert, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der Aussprache einem anderen Mitglied übertragen werden.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wurde; für deren Ladung gelten im Übrigen die allgemeinen Bestimmungen.

3. In der Mitgliederversammlung haben nur aktive Mitglieder eine Stimme. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

4. Soweit in gegenwärtiger Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich für:
a) die Änderung der Satzung
b) die Auflösung des Vereins
c) die Zulassung von nachträglichen Anträgen auf Ergänzung der
Tagesordnung
d) Immobiliengeschäfte gemäß § 9 Abs. 3 sofern die Finanzierungsgrenze nicht eingehalten wird.


5. Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Erreicht jedoch im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, ist die Wahl zu wiederholen. Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, genügt in jedem weiteren Wahlgang die einfache Mehrheit.

6. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§15 Kassenführung

  1. Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
  2. Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der
    Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Die
    geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

§16 Auflösung und Vermögensanfall

1 Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an das Deutsches Rotes Kreuz (DRK),die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§17 Schlussbestimmungen

1. Diese Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
2. Gerichtsstand ist Köln.